Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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4) Art. 26 desselben Gesetzes in dem Sinne geändert wird, daß, wenn zur Zeit der 
Abstimmung die erforderliche Anzahl nicht vorhanden ist, die Abstimmung in 
einer späteren Sitzung vorgenommen werden kann und erst, wenn auch hier 
Beschlußunfähigkeit eintritt, die Abwesenden, mit Ausnahme der unter 3) 
genannten, unter Androhung des gesetzlichen Nachteiles zu laden sind,“ 
ist durch das im Gesetz- und Verordnungsblatte vom 6. Juli 1904 Nr. 35 veröffentlichte 
Gesetz vom 4. Juli 1904, die Abänderung einiger Bestimmungen über den Geschäftsgang 
des Landtags betreffend, entsprochen worden. 
§ 77. 
Die Überwachung des Derkehrs mit Tahrungs= und Genußmitteln. 
Dem Gesamtbeschlusse des Landtags: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrat dahin wirken 
zu wollen, daß dem Reichstage möglichst noch in gegenwärtiger Tagung ein 
Gesetzentwurf vorgelegt werde, wonach gemäß § 10 des Reichsgesetzes vom 
24. Mai 1901 über den Verkehr mit Wein im Sinne der am 9. Mai 1901 
vom Reichstage angenommenen Resolution die Überwachung des Verkehrs mit 
Nahrungs= und Genußmitteln nach einheitlichen Grundsätzen sowie durch Bestellung 
von besonderen Beamten hiefür geregelt werden soll,“ 
ist nach Möglichkeit bereits entsprochen worden; auch wird die K. Staatsregierung fernerhin 
im Sinne dieses Beschlusses tätig sein. 
8 78. 
Bau eines zweiten Salinenarbeiterwohnhauses in Reichenhall. 
Aus Anlaß des Gesamtbeschlusses der beiden Kammern des Landtages: 
„die Petition von 38 Arbeitern der K. Saline Reichenhall um Bewilligung 
der Mittel zum Bau eines zweiten Arbeiterwohnhauses der K. Staatsregierung 
zur Berücksichtigung hinüberzugeben,“ 
beauftragen Wir das K. Staatsministerium der Finanzen, bei Aufstellung des Budgets 
der XXVIII. Finanzperiode 1906/07 diesen Antrag in besondere Erwägung zu ziehen. 
979. 
Detition der baperischen Salzsteueraufseher um Einreihung in die nächst höhere 
Gehaltsklasse. 
Ebenso wird das K. Staatsministerium der Finanzen den Gesamtbeschluß der beiden 
Kammern des Landtages:
	        
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