Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

3. Sämtliche Nägel und Schrauben der Kisten müssen aus verzinktem Eisendrahte 
hergestellt sein. 
4. Die Kisten sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablo— 
nierten Aufschrift „Metallpatronen für Feldgeschütze“ zu versehen. 
5. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung 
über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sowie über die sichere Fest- 
legung der in den Patronen enthaltenen Spreng= und Schießmittel beizugeben. 
6. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXVa lit bis] Anwendung. 
München, den 18. Juni 1905. 
v. Frauendorfer. 
  
Nr. 12829. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#Staatsministerinm des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeind e 
Bad Kissingen 3½ 0/oige Schuldverschreibungen auf den Jnhaber im Gesamtbetrage 
von 700 000 Mark und zwar Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark in 
den Verkehr bringe. 
München, den 16. Juni 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
Nr. 13031. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
#l. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Landsberg 3½⅛ %% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
1200000 Mark und zwar Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark in den 
Verkehr bringe. 
München, den 19. Juni 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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