Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig  zu  waschen.  Die  Impflinge
dürfen  nicht  mit  anderen  Personen  gemeinsam  gebadet  werden;  die  weitere  Benutzung
  des  Wasch=  und  Badewassers  sowie  der  Abtrockentücher  für  andere  Personen
  ist  zu  unterlassen.  Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,
dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere  Berührung  kommen,  insbesondere  nicht
mit  ihnen  zusammen  schlafen.“

3.  In  §  10  wird  am  Ende  von  Xbs.  1  hinzugefügt:  „Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes
  Verbandzeug  sind  zu  verbrennen."

b.)  Vorschriften  für  die  Angehärigen  der  Wiederimpflinge:

In  §  4  wird  als  zweiter  Absatz  beigefügt:

„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die
Impfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln
enthaltene  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder
in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen
sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig  zu  waschen.  Gebrauchte
Watte  und  gebrauchtes  Verbandzeug  sind  zu  verbrennen.  Ungeimpfte  Kinder
und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,  dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere
Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen  zusammen  schlafen."

München,  den  23.  Juni  1905.

Dr.  Graf  v.  Peilitzsch.

 

Nr.  13525.

Bekanntmachung,  die  Taxe  der  von  den  Tierärzten  abgegebenen  Arzneimittel  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  Juli  1872
(Regierungs-Blatt  S.  1623)  wird  verfügt:

Ab  1.  August  1905  gilt  als  Taxordnung  für  die  von  den  Tierärzten  abgegebenen
Arzneimittel  die  Deutsche  Arzneitaxe  (Ges.=  u.  Verordn.-Blatt  1905  S.  81)  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Ansätze  dieser  Taxe  eine  Abminderung  von  20%  erfahren.

Gleichzeitig  tritt  die  Ministerialbekanntmachung  vom  13.  Januar  1883  (Ges.=  u.
Verordn.-Blatt  S.  39)  außer  Wirksamkeit.

München,  den  26.  Juni  1905.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.