510
b) bei Mengen über 400 Stück von einem und demselben Steuerbetrage
für die ersten 400 Stück . . . .· 16 A,
für jedes weitere volle oder angefangene Hundert 2 A.
München, den 3. Juni 1905.
Frhr. v. Podewils. v. Pfaff.
Nr. 12774.
Bekanntmachung, das Verfahren in Zollstrafsachen betreffend.
K. Staatsministerinm der Justiz und Kl. Staatsministerium der Finanzen.
Die Bestimmung in § 17 Absatz 11 der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und
Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege — Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879
(Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 1381 ff.) — wird, wie folgt, geändert:
„Die Vertretung der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern bei dem Obersten
Landesgerichte ist dem Hauptzollamte München I übertragen.“
München, den 6. Juni 1905.
v. Miltner. v. Pfaff.