Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

3.  Sämtliche  Nägel  und  Schrauben  der  Kisten  müssen  aus  verzinktem  Eisendrahte
hergestellt  sein.

4.  Die  Kisten  sind  mit  Handhaben  und  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablo—
nierten  Aufschrift  „Metallpatronen  für  Feldgeschütze“  zu  versehen.

5.  Jeder  Sendung  ist  eine  von  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
über  die  gute  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit  sowie  über  die  sichere  Festlegung
  der  in  den  Patronen  enthaltenen  Spreng=  und  Schießmittel  beizugeben.

6.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Nr.  XXXVa  lit  bis]  Anwendung.

München,  den  18.  Juni  1905.
v.  Frauendorfer.

 

Nr.  12829.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

f#Staatsministerinm  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeind  e
Bad  Kissingen  3½  0/oige  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber  im  Gesamtbetrage
von  700  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark  in

den  Verkehr  bringe.
München,  den  16.  Juni  1905.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  13031.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
#l.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Landsberg  3½⅛  %%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
1200000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  19.  Juni  1905.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.