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sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die Impflinge
dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere Be-
nutzung des Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Per-
sonen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden,
dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht
mit ihnen zusammen schlafen.“
3. In § 10 wird am Ende von Xbs. 1 hinzugefügt: „Gebrauchte Watte und ge-
brauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen."
b.) Vorschriften für die Angehärigen der Wiederimpflinge:
In § 4 wird als zweiter Absatz beigefügt:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen
sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte
Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder
und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere
Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen."
München, den 23. Juni 1905.
Dr. Graf v. Peilitzsch.
Nr. 13525.
Bekanntmachung, die Taxe der von den Tierärzten abgegebenen Arzneimittel betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 4 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 20. Juli 1872
(Regierungs-Blatt S. 1623) wird verfügt:
Ab 1. August 1905 gilt als Taxordnung für die von den Tierärzten abgegebenen
Arzneimittel die Deutsche Arzneitaxe (Ges.= u. Verordn.-Blatt 1905 S. 81) mit der
Maßgabe, daß die Ansätze dieser Taxe eine Abminderung von 20% erfahren.
Gleichzeitig tritt die Ministerialbekanntmachung vom 13. Januar 1883 (Ges.= u.
Verordn.-Blatt S. 39) außer Wirksamkeit.
München, den 26. Juni 1905.
Dr. Graf v. Feilitzsch.