Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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sein  Anspruch  auf  Gewährung  des  ihn  treffenden  Anteils  an  den  Gemeindenutzungen  für
1899  und  1900  wurde  „gesonderter  Austragung  vorbehalten“.  In  den  Gründen  der
Entscheidung  ist  ausgeführt,  daß  alle  Gemeindebürger  von  Hausen  zur  Teilnahme  an  den
Gemeindenutzungen  berechtigt  sind,  daß  dies  daher  bei  dem  Beschwerdeführer  vom  Zeitpunkte
der  Erwerbung  des  Bürgerrechts  an  der  Fall  ist.  Die  von  dem  Bürgermeister  namens
der,  angeblich  allein  nutzungsberechtigten  Hausbesitzer  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung
eingelegte  Beschwerde  wurde  vom  Verwaltungsgerichtshof  am  3.  Februar  1904  verworfen.

Der  Gütler  Joseph  Meyer  erhob  hierauf  im  April  1904  Klage  gegen  die  Gemeinde
Hausen  zum  Amtsgerichte  Greding  mit  dem  Antrage,  die  Beklagte  für  schuldig  zu  erklären,
ihm  zwanzig  Ster  Holz,  eine  bestimmte  Anzahl  von  Asthaufen,  eine  bestimmte  Menge  von
Stockholz  und  Streuwerk  und  siebzig  Hopfenstangen  zu  verabreichen  oder  den  in  der  Klageschrift
  angegebenen  Wert  dieser  Reichnisse  zu  zahlen.  In  der  Klageschrift  ist  angegeben,
der  Kläger  sei  seit  dem  Jahre  1899  Bürger  der  Gemeinde  Hausen  und  habe  als  solcher
die  geforderten  Nutzungen  des  ungeteilten  Gemeindevermögens  für  die  Jahre  1899  bis
1903  zu  beanspruchen.  Diese  würden  ihm  widerrechtlich  vorenthalten.  Durch  das  rechtswidrige
  Verhalten  der  Gemeinde  und  die  Nichtgewährung  der  Nutzungen  sei  sein  Vermögen
beschädigt  und  die  Gemeinde  mit  Unrecht  bereichert;  diese  sei  deshalb  ersatzpflichtig.  Bei  der
mündlichen  Verhandlung  der  Sache  vor  dem  Amtsgericht  erkannte  der  Vertreter  der  Beklagten
den  Anspruch  des  Klägers  zum  Teile  an;  dagegen  bestritt  er  das  Recht  des  Klägers  auf
einen  Anteil  an  den  Gemeindenutzungen  für  das  Jahr  1899,  weil  diese  schon  im  Frühjahre
  verteilt  worden  seien.  Bei  einer  späteren  Verhandlung  verstand  er  sich  zur  Zahlung
des  Werts  eines  halben  Ster  Holz  für  das  Jahr  1899.  Der  Kläger  hielt  seinen  Anspruch
aufrecht  und  machte  geltend,  er  habe  sich  schon  zu  Anfang  des  Monats  Juli  1899  um  die
Verleihung  des  Bürgerrechts  beworben,  sie  sei  ihm  aber  böswillig  und  aus  nichtigen  Gründen
verweigert  worden  und  erst  auf  wiederholte  Weisung  des  Bezirksamts  erfolgt.  Das  Amtsgericht
  Greding  ordnete  zunächst  die  Aufnahme  des  Beweises  über  das  Maß  und  den
Wert  der  in  den  Jahren  1899  bis  1903  von  den  Bürgern  der  Gemeinde  Hausen  bezogenen
  Walderzeugnisse  an.  Noch  vor  der  Beendigung  der  Beweisaufnahme  ging  am
25.  Angust  1904  bei  dem  Amtsgerichte  Greding  die  schriftliche  Erklärung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom  20.  desselben  Monats  ein,  daß  sie  nach  dem
Inhalte  der  Klageschrift  und  der  vor  dem  Gerichte  gepflogenen  mündlichen  Verhandlung  die
Entscheidung  des  Rechtsstreits  als  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  gehörend,  den
Rechtsweg  daher  für  unzulässig  erachte.  Das  Amtsgericht  teilte  je  eine  Abschrift  dieser
Erklärung  den  Prozeßbevollmächtigten  der  Parteien  am  1.  September  1904  mit.  Der
Prozeßbevollmächtigte  des  Klägers,  der  Rechtsanwalt  Käppel,  reichte  darauf  am  20.  September
  eine  Denkschrift  ein.  In  dieser  führte  er  folgendes  aus:  Die  Klage  habe  die