Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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7. Haus Nr. 35 in Schorn. 
Plannummer Flächeninhalt 
280a Wohnhaus, Stall, Stadel, Holzhütte, Hofraum, zu 0,032 ha 
280b Garten, Garten, zu . 0,084,, 
280c Wiese, Lagflecken, zu 0,280, 
4482/53 neuer Moosteil, zu . . . . . 1,704» 
— unbeschadet der den Okonomeneheleuten Simon und Walburga Pallmann von Schorn 
in Ansehung der auf Plan Nr. 280a stehenden Gebäulichkeiten durch notariellen Vertrag 
vom 24. November 1896, Urkunde des K. Notars Zetl in Aichach Gesch.-Reg. Nr. 1844, 
eingeräumten Rechte. — 
B. Das lebende und tote landwirtschaftliche Inventar. 
C. Ein Geldkapital im Nennwert von 100 000 ", bestehend aus den Wertpapieren, 
wie sie des näheren in dem vom Fideikommißstifter gefertigten und übergebenen Verzeichnisse 
vom 28. Jannar 1905 bezeichnet sind. 
Von dem Zinsenertrage dieses Fideikommißkapitales sollen jährlich 10% dem Grund- 
stock des Kapitales zugeschlagen oder auf Verbesserung und Vergrößerung des Fideikommiß-= 
grundbesitzes verwendet werden, und soll diese Grundstockvermehrung ebenfalls fideikommissarische 
Eigenschaft erhalten. 
Der Fideikommißstifter hat sowohl für seine Person wie für seine beiden Söhne: 
1. Benedikt Reinhardt Tavier Freiherr von Herman auf Wain, 
2. Walter Freiherr von Herman, zur Zeit Kaiserlicher Regierungsrat in Berlin, 
für diese beiden, sofern sie nach S 2 der Stiftungsurkunde zum Fideikommiß gelangen, die 
unbeschränkte Verwaltung des Fideikommißkapitales vorbehalten und angeordnet, daß jeder 
spätere Nachfolger und zwar gleich der erste aus der ehelichen männlichen Deszendenz dieser 
seiner Söhne zur gerichtlichen Hinterlegung verpflichtet ist, daß aber nur die Mäntel der 
Wertpapiere Gegenstand der Hinterlegung sein sollen, während die zugehörigen Zinsleisten 
in eigener Verwaltung des jeweiligen Fideikommißbesitzers verbleiben dürfen. 
§ 2. 
Erbfolgeordnung. 
1. Erster Inhaber des Fideikommisses ist der Stifter selbst: Gottlieb Benedikt Freiherr 
von Herman auf Wain. 
2. Nach dem Stifter und ersten Fideikommißbesitzer soll das Fideikommiß gemäß § 87 
der VII. Verfassungsbeilage an dessen eheliche männliche Deszendenz nach Erstgeburtsfolge 
gelangen und sich in derselben nach der agnatisch linealen Erbfolge im Manusstamme 
weiter vererben.
	        
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