I. Europa. 593 34. Griechenland.
Art. 39. Der König hat das Recht, die von den Gerichten erkannten Strafen
zu erlassen, zu ändern oder zu mildern, ausgenommen die auf die Minister bezüglichen
Bestimmungen; er hat auch das Recht, Amnestie zu erlassen, jedoch nur für Staatsverbrechen
und auf die Verantwortlichkeit des Ministeriums.
Art. 40. Der König hat das Recht, die gesetzmäßigen Orden nach den Bestimmungen
des sie betreffenden Gesetzes zu verleihen.
Art. 41. Der König hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes Münzen zu
schlagen.
Art. 42. Die Zivilliste wird durch Gesetz bestimmt, und die des Königs Georg I.
wird, einschließlich der von der früheren ionischen Kammer bewilligten Summe,
auf eine Million hunderfünfundzwanzigtausend Drachmen festgesetzt. Diese Summe
kann nach Ablauf von zehn Jahren durch Gesetz erhöht werden.
Art. 43. Der König Georg wird nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen
Verfassung vor dem gegenwärtigen Nationalkongresse folgenden Eid ablegen: „Ich
schwöre beim Namen der heiligen, konsubstanziellen und ungetrennten Trinität, die
herrschende Religion der Griechen zu beschützen, die Verfassung und die Gesetze
der griechischen Nation zu beobachten, sowie die Unabhängigkeit der Nation und die
Integrität des griechischen Staates aufrechtzuerhalten und zu verteidigen.‘
Art. 44. Der König hat keine andern Gewalten als diejenigen, welche ihm
die Verfassung und die damit übereinstimmenden besonderen Gesetze ausdrücklich
beilegen.
Von der Thronfolge und der Regentschaft.
Art.45. Die griechische Krone und ihre verfassungsmäßigen Rechte sind
erblich und gehen auf die direkte, legitime und gesetzmäßige ! Nachkommenschaft
des Königs Georg I. über, nach dem Rechte der Primogenitur und unter Bevorzugung
des Mannstammes.
Art. 46. Ist ein Nachfolger im Sinne der obigen Bestimmungen nicht vorhanden,
so kann sich der König einen solchen mit Zustimmung der dazu eigens einzuberufenden
Kammer ernennen, wenn zwei Drittel der Gesamtzahl der Abgeordneten
in öffentlicher Abstimmung dafür gestimmt haben.
Art. 47. Jeder Nachfolger des griechischen Thrones muß sich zur Religion
der orientalisch-orthodoxen Christus-Kirche bekennen.
Art. 48. Die Krone Griechenlands kann sich niemals mit der irgendeines
andern Staates auf demselben Haupt vereinigen.
Art. 49. Der König wird volljährig mit zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre.
Vor der Thronbesteigung leistet er in Gegenwart der Minister, der heiligen
Synode, der in der Hauptstadt anwesenden Abgeordneten und der übrigen höheren
Behörden den im Artikel 43 enthaltenen Eid. Der König beruft die Kammer innerhalb
höchstens zweier Monate zusammen und wiederholt den Eid vor den Abgeordneten.
Art. 50. Wenn bei Ableben des Königs dessen Nachfolger minderjährig oder
abwesend ist und kein bereits bestimmter Regent vorhanden ist, tritt die Kammer,
ı Pleonasmus, Vgl. auch Artikel 60 der Verfassung Belgiens von 1831 „dans la descendance
directe, naturelle (!) et lögitime".
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