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übertragen, nur die Entscheidung ganz bestimmter Streitigkeiten über das Bestehen und den
Umfang des Weiderechts sei durch den Artikel 48 den Gerichten zugewiesen. Der Streit
über den von Distler erhobenen Entschädigungsanspruch gehöre nicht zu diesen Streitig-
keiten. Hieraus folge aber nicht, daß er überhaupt nicht zur Zuständigkeit der Gerichte
gehört und namentlich nicht, daß er in den Bereich der Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden fällt. Das Weidegesetz handle in den Abschnitten I bis III von der Fruktifikations-
und Hegezeit und der Ablösung einseitiger und gegenseitiger Weidedienstbarkeiten. Daran
schlössen sich im Abschnitte IV. Bestimmungen über die Zuständigkeit. Aus dieser systematischen
Anordnung sowie daraus, daß nach Artikel 47 den Verwaltungsbehörden der „Vollzug“
des „gegenwärtigen“ Gesetzes und die Entscheidung der „hiebei“ vorkommenden Irrungen
und Streitigkeiten obliegt und der Artikel 48 die Zuständigkeit der Gerichte auch nur für
die Entscheidung solcher Streitigkeiten vorbehält, die sich beim Vollzuge der im Gesetze selbst
getroffenen Bestimmungen in Ansehung des Bestehens und des Umfangs der Weiderechte
ergeben, gehe hervor, daß die Artikel 47, 48 die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
und der Gerichte nur insoweit ausscheiden, als es sich um Verhältnisse handelt, die im
Bereiche des Weidegesetzes selbst liegen und von diesem näher bestimmt sind. Von Ent-
schädigungsansprüchen, die etwa im Falle widerrechtlicher Ausübung der Weide während der
geschlossenen Zeit entstehen, sei weder in den Artikeln 1 bis 5 des Gesetzes die Rede, noch
seien sie sonst im Gesetze erwähnt; es müsse daher angenommen werden, daß sich die Zu-
ständigkeitsvorschriften der Artikel 47 und 48 auf Entschädigungsansprüche dieser Art über-
haupt nicht beziehen, sondern daß es in Ansehung ihrer bei den allgemeinen Vorschriften
belassen werden sollte. Der Schadensersatzanspruch des Distler stütze sich auf den § 823
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; über ihn zu entscheiden, seien daher nur die Gerichte zuständig.
Die Entscheidung hänge allerdings davon ab, ob für die Wiese am 26. September 1901
die gesetzliche Hegezeit schon beendet war oder nicht, und die Beantwortung dieser Frage,
für sich allein betrachtet, gehöre zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Auch dieser
Umstand könne aber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über
den geltend gemachten Anspruch nicht begründen, denn die für die Entscheidung über den
Anspruch zuständigen Gerichte seien auch zuständig, die Vorfrage zu beantworten. Nach
§ 148 der Zivilprozeßordnung sei das Gericht übrigens befugt, die Verhandlung des Rechts-
streits bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen. In dem Erkenntnisse vom
15. März 1859 habe der Oberste Gerichtshof allerdings die Verwaltungsbehörden auch
für zuständig erkärt für die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung wegen
Beeinträchtigung eines Weiderechts durch Kultivierung eines Hutwasens; in dem Erkennt-
nisse vom 28. März 1867 (Reg.-Bl. S. 441) dagegen habe er sich für die Zuständigkeit
der Gerichte ausgesprochen. Der Entscheidung lägen zwar Vorschriften des Forstgesetzes zu
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