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Grunde, dieses gehe aber hinsichtlich der Bestimmung der Grenze zwischen der Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden und der Gerichte von den nämlichen Grundsätzen aus wie das
Weidegesetz.
Der Rechtsanwalt Bayer stellte darauf namens des Andreas Distler bei dem Amts-
gerichte Feuchtwangen schriftlich den Antrag, über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden und
die Gerichte für zuständig zu erklären. Das Amtsgericht machte von dem Antrage dem
Bezirksamte Feuchtwangen und dem Rechtsanwalte Hartwig in Ansbach, dem bevollmächtigten
Vertreter der Beklagten Ströhlein und Emmert, Mitteilung. Dieser reichte in ihrem
Namen eine Denkschrift ein, in der er im Anschluß an die Entscheidung des Landgerichts
Ansbach die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auszusprechen beantragte.
Zur mündlichen Verhandlung sind weder die Parteien noch ihre Vertreter erschienen.
Der Generalstaatsanwalt beantragte, die Gerichte für zuständig zu erklären. Diesem
Antrag ist stattzugeben.
Durch das Urteil des Landgerichts Ansbach war nach § 71 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und § 545 der Zidvilprozeßordnung rechtskräftig entschieden, daß der Rechtsweg un-
zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen in letzter Instanz (Art. 7 Abs. 1
des Ges. v. 8. August 1878, betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen) die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden ausge-
sprochen; Andreas Distler war daher nach den Artikeln 22, 23 des Gesetzes vom
18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, berechtigt, die Entscheidung
über den Kompetenzkonflikt zu beantragen.
Für die Entscheidung darüber, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, kommt es, wie
in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung feststeht (Wach, Handbuch des Deutschen Zivil-
prozeßrechts Bd. 1 S. 93, 107 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 586 f.;
v. Sarwey, das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege S. 648 ff.; Erkenntnisse
des Gerichtshofs f. Komp. Konflikte vom 14. Mai 1881 Beil. 1 z. G. u. V.O. Bl. v. 1881,
4. Juli 1905 Beil. II z. G. u. V.O. Bl. v. 1905 und die dort angeführten früheren Erkennt-
nisse; Samml. v. Entsch des Obersten Landesgerichts in Gegstd. d. Zivilr. u. d. Zivil-
proz. Bd. 7 S. 134 f.; Samml. v. Entsch. des Obersten Landesgerichts in Zivils. Bd. 4
S. 491), darauf an, wie der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Beziehung begründet
ist und ob er nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem dem Gebiete
des bürgerlichen Rechtes angehörenden Rechtsgrunde beruht. Ist dies nach den behaupteten
Tatsachen anzunehmen, so haben die Gerichte darüber zu entscheiden nicht bloß, ob das
Rechtsverhältnis überhaupt besteht, sondern auch, ob es nach seiner inneren Natur ein dem
bürgerlichen Rechte angehörendes ist Ergibt sich, besonders unter Berücksichtigung des Vor-