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Entschädigung wegen Entziehung des Weiderechts durch Kultivierung des damit belasteten
Grundstücks und Entschädigung wegen Ablösung des Rechtes nicht unterscheide. Immerhin
war aber dieser Fall von dem jetzt zu entscheidenden schon deshalb verschieden, weil der
Anspruch auf Entschädigung sich damals zunächst auf die Unzulässigkeit der Kultivierung
des mit dem Weiderechte belasteten Grundstücks gründete. Auch geht aus der Begründung
der Entscheidung keineswegs hervor, daß der Oberste Gerichtshof damals von der Auffassung
ausging, die Verwaltungsbehörden seien schlechthin zuständig für die Entscheidung von
Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche aller Art, die aus dem Rechtsverhältnisse des
Weideberechtigten zu dem Eigentümer des belasteten Grundstücks hervorgehen, sondern die
Frage, ob für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche die Gerichte oder die Verwal-
tungsbehörden zuständig sind, wurde nur in Ansehung derjenigen Entschädigungsansprüche
erörtert, welche wegen Entziehung des Weiderechts, sei es durch Kultivierung des Grund-
stücks oder durch Ablösung, geltend gemacht werden. Mit Recht hat übrigens der Verwal-
tungsgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben, daß der Oberste
Gerichtshof in einem Falle, der dem am 15. März 1859 entschiedenen rechtlich gleicht,
durch das Erkenntnis vom 28. März 1867 die Gerichte für zuständig erklärt hat. Eine
der jetzigen Entscheidung entgegenstehende gleichmäßige frühere Rechtsprechung besteht also nicht.
Die Vorschriften der Artikel 47, 48 des Weidegesetzes stehen demnach der Zuständigkeit
der Gerichte für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch des Distler nicht ent-
gegen. Richtig ist dagegen, daß über den Anspruch nicht entschieden werden kann, ohne
daß auch darüber entschieden wird, ob für die Wiese am 26. September 1901 die Hegezeit
schon beendet war, wie in dem bei den Gerichten anhängig gewesenen Verfahren die Be-
klagten geltend gemacht haben. Daß für die Beantwortung dieser Frage an und für sich
die Verwaltungsbehörden zuständig sind, kann nach den Vorschriften der Artikel 1, 2, 47
des Gesetzes einem Zweifel nicht unterliegen. Aber dieser Umstand schließt die Zuständigkeit
der Gerichte für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht aus. Für die
Zulässigkeit des Rechtswegs ist das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend;
belanglos ist, daß die Entscheidung über den Anspruch etwa von der Feststellung eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehört. Das für
die Entscheidung über den Anspruch zuständige Gericht ist auch befugt, in den Gründen
seiner Entscheidung die dem öffentlichen Rechte angehörende Frage zu beantworten, ohne
deren Beantwortung der Rechtsstreit über den Anspruch nicht entschieden werden kann; aber
es steht nach S 148 der Zivilprozeßordnung in seinem freien Ermessen, ob es die dem
öffentlichen Rechte angehörende Vorfrage selbst beantworten oder die Aussetzung der Verhand-
lung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde anordnen will (Seuffert,
Kommentar z. 3PO., 9. Aufl. Bd. 1 S. 227 Note 2 zu § 148; Hauser, die deutsche