Nr. 20. 133
Glaubensbekenntnisse mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“
geleistet werden.
Artikel 6.
Die Ausübung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch den Eintrag in die Wählerliste.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke wählen, in welchem er seinen
Wohnsitz hat.
Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen Wohnsitz, so darf er das
Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke ausüben.
Artikel 7.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu dem Zeitpunkte
der Wahl
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt,
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet und
4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Voraussetzungen der Wählbar-
keit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund des Artikels 4 eintritt.
Artikel 8.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt, welche
möglichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder
aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt ist. Im
letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte zugrunde zu legen.
Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer Gemeinden zu einem
Wahlbezirke vereinigt werden.
Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganzes bilden. Der räumliche
Zusammenhang wird durch inmitten liegende ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeinde-
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als ver-
letzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich geschlossene Markung haben.
Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3500 Einwohner nach der jeweils
letzten allgemeinen Volkszählung umfassen.
Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden.
327