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Artikel 9.
Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum Zwecke der Wahlen Listen
doppelt anzulegen.
In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zunamen, Alter, Beruf und
Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken über Ableistung des Verfassungseides, über Dauer
des Besitzes der bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuerentrichtung
und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe zu verzeichnen.
Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind verpflichtet, alle zur Anfertigung
und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse sofort und unentgeltlich zu erteilen.
Artikel 10.
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu
jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen.
Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen
nach Beginn der Auslegung bei der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen
hat, anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb vierzehn Tagen
nach Beendigung der Auslegung von der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der
Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgültig zu bescheiden.
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und durch
den Bürgermeister mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und
öffentlich ausgelegt wurden.
Artikel 11.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen
Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk verzogen sind, in die
Wählerliste dieses Bezirkes übertragen,
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt haben oder bis zum
Tage der Neuwahl erlangen werden, in die Wählerliste nachträglich ausgenommen
werden.
Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier Wochen vor dem Tage
der Neuwahl zu stellen und von der Gemeindebehörde binnen acht Tagen zu erledigen. Im
Falle der Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschließenden Frist von acht
Tagen Einsprache erheben, über welche die Aussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der