Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Artikel 9. 
Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum Zwecke der Wahlen Listen 
doppelt anzulegen. 
In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zunamen, Alter, Beruf und 
Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken über Ableistung des Verfassungseides, über Dauer 
des Besitzes der bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuerentrichtung 
und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe zu verzeichnen. 
Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind verpflichtet, alle zur Anfertigung 
und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse sofort und unentgeltlich zu erteilen. 
Artikel 10. 
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu 
jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig 
öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen. 
Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen 
nach Beginn der Auslegung bei der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen 
hat, anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb vierzehn Tagen 
nach Beendigung der Auslegung von der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der 
Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgültig zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und durch 
den Bürgermeister mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und 
öffentlich ausgelegt wurden. 
Artikel 11. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen 
Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht. 
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag 
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk verzogen sind, in die 
Wählerliste dieses Bezirkes übertragen, 
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt haben oder bis zum 
Tage der Neuwahl erlangen werden, in die Wählerliste nachträglich ausgenommen 
werden. 
Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier Wochen vor dem Tage 
der Neuwahl zu stellen und von der Gemeindebehörde binnen acht Tagen zu erledigen. Im 
Falle der Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschließenden Frist von acht 
Tagen Einsprache erheben, über welche die Aussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der
	        
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