Nr. 20. 135
Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht Tagen endgültig zu ent—
scheiden hat.
Artikel 12.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Königreiche an einem und demselben, von
der K. Staatsregierung zu bestimmenden Tage vorzunehmen.
Artikel 13.
Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für jeden Wahlkreis einen
Wahlkommissär zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 14.
Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie erfolgt durch relative Mehrheit
aller in einem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen mit der Einschränkung, daß der
Gewählte wenigstens ein Drittel dieser Stimmen auf sich vereinigen muß.
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus, so ist eine weitere Wahl-
handlung vorzunehmen, bei welcher die relative Mehrheit ohne Rücksicht auf ihr Verhältnis
zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Ergibt sich bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los,
welches der Wahlkommissär zu ziehen hat.
Artikel 15.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher
die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen
sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl ist
mindestens acht Tage vor dem Wahltermine durch die zu amtlichen Kundmachungen dienen-
den Blätter zu veröffentlichen und von den Bürgermeistern in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen.
Artikel 16.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten seines Wahlbezirks einen
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor
dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes
zu erscheinen.