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Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch
das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen
an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu
treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokales handschriftlich oder im Wege der
Vervielfältigung auszufüllen.
Artikel 21.
Ungültig sind Stimmzettel:
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlage von der vorgeschriebenen
Größe und Beschaffenheit oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlage übergeben worden sind,
welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vorgeschriebene Größe und
Beschaffenheit haben,
welche mit einem Kennzeichen versehen sind,
welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,
insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
welche mehr Namen als zu Wählende enthalten,
insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind,
welche außer der Bezeichnung des oder der zu Wählenden einen weiteren Inhalt haben.
Mehrere in einem Umschlage enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn
oder soweit sie auf den oder die gleichen Namen lauten; wenn oder soweit sie auf ver-
schiedene Namen lauten, sind sie ungültig. Stimmzettel, die sich mit einem nach Abs. 1
ungültigen Stimmzettel in dem nämlichen Umschlage befinden, sind ungültig.
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Artikel 22.
über die Gültigkeit oder Ungiltigkeit der Stimmzettel sowie über alle bei Leitung des
Wahlgeschäftes hervortretenden Zweifel und Bedenken entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung
der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten — der Wahlvorstand nach Stimmen-
mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Wahl-
vorstehers ausschlaggebend.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch die Kammer der
Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizufügen. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimm-
zettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzu-
schließen. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach den vorstehenden Vorschriften
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln
und so lange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten die Wahl endgültig geprüft hat.