Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

140 
Artikel 30. 
Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses müssen von den Wahl- 
vorstehern und Wahlkommissären mit pflichtmäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit ge- 
leitet werden. 
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung eines obrigkeitlichen 
Einflusses auf die Wähler ist unbedingt zu unterlassen. 
Artikel 31. 
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen Be- 
stimmungen, die Ungültigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen 
betrifft, zur Folge. 
Artikel 32. 
Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschließlich der zur Vornahme des 
Wahlgeschäftes nötigen Gegenstände werden von den Gemeinden, alle übrigen Kosten des 
Wahlverfahrens werden vom Staate getragen. 
Artikel 33. 
Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie bei einzelnen Neuwahlen ge- 
wählten Abgeordneten zur Landtagsversammlung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer 
des Innern, in deren Bezirk die Abgeordneten gewählt sind. 
Artikel 34. 
Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die Kammer den im Titel VII 
§ 25 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid zu leisten. 
Hiebei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung. 
Artikel 35. 
Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags darf den 
gewählten Staatsbeamten und im öffentlichen Dienste stehenden Personen nicht verweigert 
werden. Das gleiche gilt von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärver- 
waltung, soferne nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.