Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Breslau,

vertreten  durch  den  Magistrat,
und  der  Landgemeinde  Kleinburg,  Landkreis  Breslau,

vertreten  durch  den  Gemeindevorsteher,
ist,  und  zwar  seitens  des  ersteren  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Breslau  vom  16.  April  1896  und  seitens  des  letzteren  auf
Grund  des  Gechuusse  der  Gemeindevertretung  von  Kleinburg  vom  8.  April  1896,
folgende  Vereinbarung  über  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Kleinburg  mit
der  Stadt  Breslau  getroffen:

Einziger  Paragraph.

Die  Stadtgemeinde  Breslau  verpflichtet  sich,  den  zwischen  ihr  und  dem
Rittergutsbesitzer  Julius  Schottländer  auf  Hartlieb  geschlossenen  Vertrag  vom
7.  August  1891  (Südpark-Vertrag)  in  allen  Stücken  zu  erfüllen,  soweit  dies
nicht  bereits  geschehen  ist,  insbesondere  die  begonnene  Legung  von  Kanal-,  Gasund
  Wasserleitung  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Kleinburg  ohne  Unterbrechung
zu  Ende  zu  führen,  die  Breslau-Schweidnitzer  Chaussee  bis  zum  1.  Oktober  1897
mit  Gas=  und  Wasserleitung  zu  versehen  und  sofort  der  Gemeinde  Kleinburg
den  Anschluß  des  von  ihr  in  der  Breslau-Schweidnitzer  Chaussee  herzustellenden
Kanals  an  den  in  der  Kaiser  Wilhelmstraße  liegenden  städtischen  Tnaal  nach
Maßgabe  jenes  Vertrages  zu  gestatten,  nachdem  für  die  Gemeinde  Kleinburg  die
für  Breslau  geltenden  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  öffentlichen  Kanäle
in  Kraft  getreten  sein  werden.

Breslau,  den  17.  April  1896.

Der  Magistrat  hiesiger  Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)  (Unterschriften.)

Kleinburg,  den  15.  April  1896.

Der  Gemeindevorstand.
(L.  S.)  (Unterschriften.)

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(Xr.  P891.)