Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 24. 179 
Ein Verein, welcher die Erlaubnis zum Betriebe des Totalisators nachsucht, hat der 
Genehmigungsbehörde unter Beifügung der Vereinssatzung, des jährlichen Voranschlags und 
des letzten Geschäftsberichts eine Nachweisung einzureichen, welche zu enthalten hat: 
a) Namen und Sitz des Vereins und Angabe des Ortes, wo er die Rennen abhält, 
b) Namen, Wohnsitz und Lebensstellung der Vorstandsmitglieder, 
e) die aus eigenen Mitteln des Vereins (Vereinsbeiträgen, Eintrittsgeldern usw.) 
für Rennpreise und sonstige Zwecke der Landespferdezucht im vergangenen Jahre 
gemachten und für das laufende Jahr beabsichtigten Ausgaben, 
d) die Zahl der Renntage überhaupt sowie derjenigen, an welchen der Totalisator= 
betrieb gestattet werden soll. 
Sofern ein Verein bereits Einnahmen aus dem Totalisatorbetriebe gehabt hat, muß 
er außerdem nachweisen, daß er diese Einnahmen für Rennpreise oder andere der Landes- 
pferdezucht unmittelbar dienende Zwecke verwendet hat; die Unterhaltung der Rennbahn wird 
nicht als ein solcher Zweck angesehen. Der Verein hat zu diesem Zwecke in der vorstehend 
verlangten Nachweisung, noch anzugeben: 
e) den Gesamtumsatz am Totalisator im letzten Jahre, 
f) den Betrag, der dem Verein aus dem Totalisatorbetriebe zugeflossen ist, die 
Unkosten beim Totalisatorbetrieb und die hiernach sich ergebenden Reineinnahmen, 
8) die Verwendung dieser Einnahmen für Rennpreise und sonstige Zwecke der 
Landespferdezucht; diese Ausgaben sind getrennt nachzuweisen. 
III. 
Die Reichsstempelabgabe für die Bescheinigungen der Totalisatorverwaltungen über die Zu § 5 
Wetteinsätze (Tickets) bleibt bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben. Der unerhobene Betrag des Gesetzes. 
darf nicht den Wetteilnehmern zufließen, sondern muß unverkürzt der Verwendung zu Zwecken 
der Pferdezucht zugeführt werden. Von den Wettumsätzen dürfen neben dem vollen Betrage 
der Reichsstempelabgabe weitere Abzüge nicht gemacht werden. 
Nr. 9134. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Arzberg 3½½% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
250 000 Mark und zwar Stücke zu 1000, 500 und 100 —X in den Verkehr bringe. 
München, den 30. April 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
 
	        
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