Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin ohne Legitimationsprüfung dem Einlieferer dieser 
Banknote. 
Berlin, den 10. März 1906. 
Reichsbankdirektorium. 
Koch. Gallenkamp. Frommer. v. Glasenapp. 
Schmiedicke. Rorn. 
Gotzmam. Maron. v. Lumm. 
Auf beiden Seiten des oberen Teiles befindet sich je eine Rosette. Die linke enthält 
in heller Schrift auf dunklem Grunde den Anfangsbuchstaben Z zu dem Worte „Zwanzig“, 
in der rechten ist mit dunklem Druck auf hellem Grunde der Reichsadler angebracht. 
Senkrecht unter diesen beiden Rosetten und getrennt durch die Zahl 20 befindet sich 
je eine kleinere Rosette, deren Mitte durch den Stempel des Reichsbankdirektoriums ausgefüllt 
ist. In der rechten unteren ist außerdem der Strassatz abgedruckt. 
Auf der Rückseite ist eine große, in blauer und roter Farbe gedruckte Rosette angebracht, 
in deren Mitte die Zahl 20 steht. 
Zu beiden Seiten der Rosette ist der Strafsatz in kleiner Schwabacher Schrift abgedruckt. 
Jede Note trägt die gleiche Nummer viermal und zwar auf der Vorderseite am rechten 
und linken Rande, auf der Rückseite am oberen und unteren. 
Beide Seiten sind mit einem gemusterten gelbbraunen Druck versehen, in welchem neben 
anderen Verzierungen, abwechselnd die Buchstaben W und R B, sowie der Reichsadler ent- 
halten sind. 
  
Nr. 10474. 
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Reichskassenscheine betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern und fKl. Staats- 
ministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird die von der Reichsschuldenverwaltung gefertigte Beschreibung der 
demnächst zur Ausgabe gelangenden neuen Reichskassenscheine zu 5 Mark veröffentlicht. 
München, den 9. Mai 1906. 
J. V. 
v. Pfaff. Staatsrat v. Bever.
	        
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