Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung erteilt, 
für den Neubau der Kreistaubstummenanstalt in Regensburg ein Anlehen bis zum Höchst- 
betrage von 300 000 K aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung muß spätestens am 31. Dezember 1950 beendigt sein. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 14. Mai 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Staatsrat v. Bever. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen. 
  
Gesetz, die Uberleitung von Hypotheken betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Bayecn, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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