Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 26 191 
Artikel 1. 
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende 
Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Neben- 
leistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn sie 
sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 
Artikel 2. 
Hat eine Hypothek der im Artikel 1 bezeichneten Art sich schon vor dem. Inkrafttreten 
dieses Gesetzes mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so gilt sie als im Zeitpunkte 
der Vereinigung erloschen, es sei denn, daß ein Dritter nach der Vereinigung der Hypothek 
mit dem Eigentume durch Rechtsgeschäft ein Recht an der Hypothek erworben hat. Hat 
jemand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Rücksicht auf die Vereinigung der Hypothek 
mit dem Eigentum in einer Person eine Befriedigung erhalten, so kann die Rückgabe auf 
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes nicht verlangt werden. 
Gegeben zu München, den 15. Mai 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Irr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Staatsrat v. Bever. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen. 
  
Russischen Hofe, Geheimen Legationsrat II. Klasse 
Staatsdienst-Nachricht. 
Georg Freiherrn von und zu Guttenberg 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 31. März 1906 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den a. o. Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich 
nach Maßgabe des Tit. II § 18 der Ver- 
fassungsurkunde vom 1. Mai 190é6 beginnend, 
unter Beförderung zum Geheimen Legationsrat 
I. Klasse, auf den Posten eines außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers 
beim Päpstlichen Stuhle zu berufen.
	        
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