Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

212 
Bayern und Württemberg betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 31. März 1900) 
bis auf weiteres maßgebend bleibt. « 
München;··«den27.Juni1906. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Ebermayer. 
  
Abdruck. 
Anderungen der Postordnung vom 20. Müärz 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Im § 3 „Außenseite“ erhält der zweite Satz des Abs. I (Anderung vom 
8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei 
Postanweisungen (8 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2. Die Angabe „ „mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)“ 
ist an folgenden Stellen zu streichen: 
im 8 7 „pPostkarten“ im Abst. VI, 
„ § 8 „Duucksachen“" „ „ AXlI, 
„ § 9, Geschäftspapiere“ „ „ IV, 
„ § 10 „Warenproben“ „ „ K., 
„ § 11 „Zusammenpacken von Duucksachen, Geschäftspapieren und 
Warenproben“ im Abs. II. 
3. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XVII zu setzen statt „¼ Pf.“: ½ Pf. 
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Satz nachzutragen: 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. 
5. a) Statt der überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im 
Orts= und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen: 
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr 
b) Der Abs. I dieses § (37) erhält nachstehende Fassung: 
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Post- 
orts) werden erhoben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.