Nr. 32. 213
im Frankierungsfalllll 5 Pf.,
im Nichtfrankierungsfallell 10 Pf.
c) Im Abs. III desselben § (37) ist in der ersten Zeile das Wort
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
d) Der Abs. IV desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut:
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich
des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet.
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß"“ erhält der letzte Satz
des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden,
so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
7. a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. I der letzte
Satz (Anderung vom 12. Dezember 1901) zu streichen.
b) In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Abs. IV das
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist in
dem letzten Satze des Abs. I das Wort „Briessendungen“"“ durch „Briefe“
zu ersetzen.
9. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die
Worte „hnen fehlender“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kruaetke.
Nr. 58811X.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
fi. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 8 erhält der zweite Satz des Absatzes 1 (Anderung vom 6. Mai 1901)
folgenden Wortlaut:
„Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (89)
und bei Postanweisungen (§ 17) auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden."“