Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 32. 213 
im Frankierungsfalllll 5 Pf., 
im Nichtfrankierungsfallell 10 Pf. 
c) Im Abs. III desselben § (37) ist in der ersten Zeile das Wort 
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
d) Der Abs. IV desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut: 
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich 
des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. 
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß"“ erhält der letzte Satz 
des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, 
so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
7. a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. I der letzte 
Satz (Anderung vom 12. Dezember 1901) zu streichen. 
b) In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Abs. IV das 
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist in 
dem letzten Satze des Abs. I das Wort „Briessendungen“"“ durch „Briefe“ 
zu ersetzen. 
9. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die 
Worte „hnen fehlender“ zu streichen. 
  
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kruaetke. 
  
Nr. 58811X. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fi. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 8 erhält der zweite Satz des Absatzes 1 (Anderung vom 6. Mai 1901) 
folgenden Wortlaut: 
„Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (89) 
und bei Postanweisungen (§ 17) auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden."“
	        
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