Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 35. 225 
„ , erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen."“ 
im § 8 an die Stelle des letzten Satzes von es folgt“ bis 
„Bugdrüsen“ zu setzen: 
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, 
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein--, Bug= und Achseldrüsen. Von der Unter- 
suchung der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in 
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt 
und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.“ 
im §11 Abs. 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu sagen: 
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen“. 
im § 14 an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift zu setzen: 
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit 
anderen Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden 
Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen."“ 
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landes- 
regierungen ist jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der 
Verkündung zu gestatten, daß von der Anwendung der Anderungen zu D § 6 Abs. 1, 8 7, 
§ 18 Abs. 1 II B, § 19 Abs. 1 II B abgesehen wird. 
Berlin, den 16. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
	        
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