Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 36. 229 
85. 
Die Ausstellung von Erlaubniskarten für inländische Kraftfahrzeuge und die Erhebung 
der Reichsstempelabgabe von solchen Erlaubniskarten (Tarifnummer 8 a des Reichsstempel- 
gesetzes) wird den Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern übertragen. 
§ 6. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im administrativen 
Strafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren, sowie zur Zwangs- 
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es sich um Ver- 
fehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die im § 3 erwähnten Rentämter zuständig. 
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter 
und die Steuerämter, sowie auch andere als die im § 3 erwähnten Rentämter befugt. 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie 
die Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 464 u. ff. der Reichs-Strafprozeßordnung) kommt 
den einschlägigen Regierungsfinanzkammern und Hauptzollämtern zu. 
. 87. 
Die Vornahme der im § 76 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Stempel- 
prüfungen obliegt für jeden Regierungsbezirk dem mit der Behandlung des Reichsstempel- 
wesens betrauten Referenten, dem im Bedürfnisfalle zu seiner Unterstützung ein Gehilfe 
beigegeben werden kann. · 
§8. 
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die im Reichsstempelgesetze und den 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Handelsvorständen zugewiesen sind, wird den 
Handels= und Gewerbekammern übertragen. 
89. 
Die zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes weiter erforderlichen Ausführungsbestim— 
mungen werden vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den einschlägigen 
übrigen Staatsministerien erlassen. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Erhebung 
der Reichsstempelabgabe von bestimmten Wertpapieren der in Tarifnummer 1 bis 3 des 
Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art, sowie die Abstempelung von Vordrucken zu Schiffs- 
frachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art nur bei 
einzelnen der im § 1 erwähnten Stellen erfolgt. 
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