Nr. 36. 229
85.
Die Ausstellung von Erlaubniskarten für inländische Kraftfahrzeuge und die Erhebung
der Reichsstempelabgabe von solchen Erlaubniskarten (Tarifnummer 8 a des Reichsstempel-
gesetzes) wird den Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern übertragen.
§ 6.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im administrativen
Strafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren, sowie zur Zwangs-
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es sich um Ver-
fehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die im § 3 erwähnten Rentämter zuständig.
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter
und die Steuerämter, sowie auch andere als die im § 3 erwähnten Rentämter befugt.
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 464 u. ff. der Reichs-Strafprozeßordnung) kommt
den einschlägigen Regierungsfinanzkammern und Hauptzollämtern zu.
. 87.
Die Vornahme der im § 76 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Stempel-
prüfungen obliegt für jeden Regierungsbezirk dem mit der Behandlung des Reichsstempel-
wesens betrauten Referenten, dem im Bedürfnisfalle zu seiner Unterstützung ein Gehilfe
beigegeben werden kann. ·
§8.
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die im Reichsstempelgesetze und den
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Handelsvorständen zugewiesen sind, wird den
Handels= und Gewerbekammern übertragen.
89.
Die zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes weiter erforderlichen Ausführungsbestim—
mungen werden vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den einschlägigen
übrigen Staatsministerien erlassen.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Erhebung
der Reichsstempelabgabe von bestimmten Wertpapieren der in Tarifnummer 1 bis 3 des
Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art, sowie die Abstempelung von Vordrucken zu Schiffs-
frachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art nur bei
einzelnen der im § 1 erwähnten Stellen erfolgt.
52*