Nr. 2. 11
9 11.
Die Oberzollräte führen den Titel „Regierungsrat“ und die Oberzollassessoren den Titel
„Regierungsassessor".
§ 12.
Die Zollinspektoren mit dem Range der Hauptzollamtsverwalter sowie die im Rechnungs-
kommissariate der Generaldirektion verwendeten Hauptzollamtsverwalter führen den Titel „Zoll-
inspektor I. Klasse",
die Steuerinspektoren mit dem Range der Hauptzollamtsverwalter den Titel „Steuer-
inspektor 1. Klasse"“,
die Zollinspektoren im Range der Hauptzollamtskontrolleure,
die Revisionsinspektoren und die im Rechnungskommissariate der Generaldirektion ver-
wendeten Hauptzollamtskontrolleure den Titel „Zollinspektor II. Klasse",
die Steuerinspektoren mit dem Range der Hauptzollamtskontrolleure den Titel „Steuer-
inspektor II. Klasse",
die Hauptzollamtsoffiziale und die bisherigen Zollverwalter den Titel „Zolloberkontrol=
leur“, die Salzsteuerkontrolleure den Titel „Steueroberkontrolleur",
die Aufschlagverwalter den Titel „Stenerverwalter“,
die Aufschlageinnehmer den Titel „Steuerrevisor",
die Steueraufseher den Titel „Steueradjunkt".
13.
In Bezug auf die Besoldung werden die Hauptzollamtskontrolleure sowie die Zoll-
und Steuerinspektoren II. Klasse in die Klasse IX a und die Zollverwalter in die Klasse Xlle
des Gehaltsregulativs für die pragmatischen Staatsdiener im Ressort des K. Staatsministe-
riums der Finanzen vom 11. Juni 1892,
die Zollrevisoren und die Registratoren bei den Hauptzollämtern in die Klasse IV,
die Zolleinnehmer in die Klasse VIII,
die Zolladjunkten in die Klasse XII,
die Grenz-, Hafen-, Revisions= und Salzsteueroberaufseher, der Ländehüter in Passau
und die Kanzleifunktionäre bei den Hauptzollämtern in die Klasse XV und
die Grenz-, Revisions= und Hafenaufseher in die Klasse XIX des Gehaltsregulativs
für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im Ressort des K. Staats-
ministeriums der Finanzen vom 26. Juni 1894 eingereiht.
In der Klasse IV dieses Gehaltsregulativs werden den Zollrevisoren, den Steuerrevisoren
sowie den Registratoren bei den Hauptzollämtern vom 16., 21. und 26. Jahre ab weitere
Gehaltsvorrückungen im jährlichen Betrage von je 180 gewährt.