Nr. 37. 239.
fragen bei den Orts= und Bezirksbehörden, den Gerichten, den Erbberechtigten usw. zu ver-
vollständigen.
( Ergeben die Eintragungen in der Totenliste, die etwa weiter dazu angestellten Er-
örterungen oder die dem Erbschaftssteueramte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen,
daß nur erbschaftssteuerfreie Erwerber der im § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis d des Gesetzes
bezeichneten Art vorhanden sind oder daß der gesamte Nachlaß oder daß der einzelne Erwerb
den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, so ist die Sache, unter entsprechendem Vermerke
zur Totenliste, als erledigt anzusehen. Die aus der Erledigung der Totenlisten entstandenen,
die Steuerfreiheit ergebenden Verhandlungen — Freibelege — sind mit der Ordnungsnummer
der Totenliste und ihrer laufenden Nummer zu versehen und ebenso wie die Totenlisten
vierteljahrsweise in einer festzuhaltenden Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
(3) Sind in der Totenliste Sterbefälle enthalten, die nicht zur Zuständigkeit des Erb-
schaftssteueramts gehören, so werden sie dem zuständigen Erbschaftssteueramt unter über-
sendung einer Abschrift aus der Totenliste überwiesen. Das zuständige Amt hat sogleich
nach dem Eingange des überweisungsschreibens dem überweisenden Amte eine Empfangs-
bestätigung zu übersenden, deren Eingang in der Totenliste zu vermerken ist.
88.
Soweit dem Erbschaftssteueramt in anderer Weise als durch die Totenlisten der in
seinem Geschäftsbereiche belegenen Standesämter Sterbefälle bekannt werden — Mitteilungen
der ergangenen Todeserklärungen, überweisungen von Sterbefällen seitens eines nicht zu-
ständigen Erbschaftssteueramts, Anzeigen über Sterbefälle im Ausland usw. —, so sind
diese Fälle in das nach Anleitung des Musters 2 zu führende Verzeichnis der aus der-Buter
Totenliste nicht ersichtlichen Sterbefälle (Toten-Beiliste) einzutragen. Auf die Erledigung «
dieser Sterbefälle finden die Bestimmungen über die Behandlung der Totenlisten entsprechende
Anwendung. Das Verzeichnis ist für den Zeitraum je eines Kalenderjahrs zu führen.
Die mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehenden Belege über die steuerfrei
erledigten Sterbefälle sind geordnet in einem Sammelaktenstück aufzubewahren.
89.
Das Erbschaftssteueramt trägt die in den Totenlisten und die in der Toten-Beiliste übertragung
enthaltenen Erbfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe des § 7 Abf. 2, 3 zu erledigen sind, der Erofälle
alsbald in die Erbschaftssteuerliste unter fortlaufender Nummer ein. Die Eintragung hat Erbschafts-
auch rücksichtlich derjenigen Erbfälle zu geschehen, die zwar zunächst steuerfrei sind, aber steuerlisten.
steuerpflichtig werden können und deshalb zu überwachen sind (§ 26). Gleichzeitig ist die
Spalte 15 der Totenliste und die Spalte 7 der Toten-Beiliste durch Vermerk der Nummer
auszufüllen, welche der Erbfall in der Erbschaftssteuerliste erhalten hat.