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8 10.
() Für jedes der beiden Halbjahre des am 1. April beginnenden Rechnungsjahrs ist
je eine Erbschaftssteuer-Hauptliste und eine Erbschaftssteuer-Nachtragsliste zu führen, für
Muser 3— welche das Muster 3 zum Vorbilde zu dienen hat.
2 In die Hauptliste sind die in dem Halbjahr eingetretenen Erbfälle einzutragen,
soweit sie bis zum Abschlusse der Liste dem Erbschaftssteueramte bekannt geworden sind.
)In die Nachtragsliste sind aufzunehmen:
a) die Erbfälle aus der Toten-Beiliste, welche dem Erbschaftssteueramte zu spät be-
kannt geworden sind, um in die Hauptliste des Halbjahrs, in dem der Erblasser
gestorben ist, aufgenommen zu werden. Bei Todeserklärungen ist als Todestag
des Erblasser der im Urteile festgestellte Zeitpunkt anzunehmen;
b) die Erbfälle, welche nicht bis zum Abschlusse der vorhergehenden Haupt= oder
Nachtragsliste durch Einzahlung der Steuer, durch erwiesene Uneinbringlichkeit
einzelner oder sämtlicher Steuerbeträge oder durch Sicherheitsleistung in den Fällen
der §8 21 bis 23, 26 des Gesetzes vollständig erledigt sind;
I) die Erbfälle, bei denen ein eingestelltes Steuerermittelungs= oder Erhebungsver-
fahren wieder aufzunehmen ist;
4) die Erbfälle, die in die Üüberwachungsliste aufgenommen worden sind, nach Wegfall
des Grundes der Aussetzung der Erbschaftssteuererhebung.
(4) Die Haupt= und die Nachtragslisten sind nach Ablauf des Halbjahrs, auf das sie
lauten, noch 9 Monate für die Aufnahme und Erledigung der Erbfälle offen zu halten.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann für größere Erbschaftssteuerämter die Frist für den
Abschluß der Erbschastssteuerlisten auf ein Jahr festsetzen.
(5) Nach Ablauf der Frist sind die Erbschaftssteuerlisten abzuschließen und mit einer
Bescheinigung des Amtsvorstandes zu versehen, daß sämtliche in die Erbschaftssteuerliste ein-
zutragenden Erbfälle ausgenommen und daß diejenigen der eingetragenen Erbfälle, die bis
zum Abschlusse der Liste unerledigt geblieben sind, in die Nachtragsliste für das folgende
Halbjahr übertragen worden sind.
(6) Zu den Erbschaftssteuerlisten ist nach dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde
von den Erbschaftssteuerämtern ein fortlaufendes, nach der Buchstabenfolge geordnetes Namens-
verzeichnis zu führen.
Belehrung
über die § 11.
Pflichten bei * . . .. .
dem Anfalle (1) Sobald dem Erbschaftssteueramt ein seiner Zuständigkeit unterliegender Erwerb von
eines steuer. Todes wegen bekannt wird, bei dem es eine Steuerpflicht als vorliegend ansieht, übersendet
Gilichtigen es ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen dem zur Anmeldung des Erwerbes Verpflichteten
Todes wegen.