Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Erbschafts- 
steuer- 
erklärung. 
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fordert worden ist. Eine — gegebenenfalls auszugsweise — Abschrift der Anmeldung und 
der Verfügung von Todes wegen sowie ein Auszug aus der Totenliste ist beizufügen. 
(5) Die Anmeldung soll enthalten: 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße 
und Hausnummer) des Erblassers und des Erwerbers sowie Todestag und 
Sterbeort des Erblassers, 
die Staatsangehörigkeit des Erblassers, 
den Gegenstand des Erwerbes, 
die Angabe, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge, auf einer Verfügung von 
Todes wegen oder auf welchem anderen Rechtsgrunde beruht, 
die Angabe, ob der Erwerber in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser 
steht, und in welchem, 
die überschlägige Angabe des Wertes des Erwerbes, 
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz 
den Gegenstand des Erwerbes bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundes- 
staats und des Grundbesitzes. 1 
(6) Die Anmeldung ist mit der Angabe ihres Tages sowie des Wohnorts (auch 
Straße und Hausnummer) des Anmeldenden zu versehen und von diesem zu unterschreiben. 
13. 
(1, Der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen Verpflichtete ist zur Ein- 
reichung der Erbschaftssteuererklärung auf Erfordern auch dann verbunden, wenn es nach 
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes einer Anmeldung nicht bedurft hat. 
2) Die Erbschaftssteuererklärung ist zu erfordern, sofern auf Grund der Angaben in 
der Anmeldung oder in der Verfügung von Todes wegen die Steuerfreiheit des Erwerbes 
sich nicht zweifelsfrei ergibt oder die Erbschaftssteuer sich nicht ohne weiteres berechnen läßt. 
(3) Sind ein oder mehrere steuerpflichtige Erben vorhanden, so hat die Erbschaftssteuer- 
erklärung die zum Nachlasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres Wertes sowie die 
Nachlaßverbindlichkeiten vollständig anzugeben und für jeden einzelnen der den Nachlaß be- 
treffenden steuerpflichtigen Anfälle die für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhält- 
nisse darzulegen. Ist ein Testamentsvollstrecker ohne Beschränkung der Verwaltungsbefugnis 
auf einzelne Gegenstände oder ist ein Nachlaßpfleger bestellt und haben diese Personen die 
Verwaltung übernommen, so ist die Erbschaftssteuererklärung von ihnen, andernfalls von 
dem steuerpflichtigen Erben oder dessen gesetzlichem Vertreter zu erfordern. Sind mehrere 
steuerpflichtige Erben vorhanden, so soll die Erbschaftssteuererklärung in der Regel nur von 
einem von ihnen und zwar von demjenigen erfordert werden, von dem die genaue Kenntnis
	        
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