244
. 17.
(1) Zu den land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden sind außer
den dem land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn= und Wirtschaftsgebäuden
auch solche Gebäudeanlagen zu rechnen, die dem Betrieb eines land= oder forstwirtschaftlichen
Nebengewerbes (Brennerei, Brauerei usw.) dienen, sofern der Betrieb des gewerblichen Unter-
nehmens in unmittelbarer Verbindung mit dem land= oder forstwirtschaftlichen Wirtschafts-
betriebe des Landguts, zu dem sie gehören, erfolgt, insbesondere die zu verarbeitenden Roh-
stoffe ausschließlich oder doch in der Hauptsache jenem Wirtschaftsbetrieb entnommen oder
die Erzeugnisse oder Rückstände in diesem verwendet werden.
2) Zu dem Zubehöre sind bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirt-
schaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraus-
sichtlich gewonnen werden, sowie der auf dem Gute vorhandene Dünger zu rechnen, bei
Gebäuden, die zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetriebe dauernd eingerichtet sind, die zu
dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, soweit sie nicht schon als
Bestandteile der Gebäude in Betracht kommen.
18.
Auf land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren gemeiner Wert durch ihre
Lage als Bauland bestimmt wird, finden die §§ 15, 16 des Gesetzes keine Anwendung,
wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, daß die Grundstücke dauernd land= oder forst-
wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.
19.
(1) Bei nicht verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken darf als der dem Ertrags-
werte zu Grunde zu legende Reinertrag der Grundstücke der Reinertrag angesehen werden, der
nach dem Durchschnitte der drei letzten, dem Tode des Erblassers vorangegangenen Wirt-
schaftsjahre von den Grundstücken wirklich erzielt worden ist, sofern nicht nach Lage der
besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, daß die bisherige Bewirtschaftung nicht ordnungs-
mäßig gewesen ist, oder daß der in den bezeichneten Wirtschaftsjahren im Durchschnitte
wirklich erzielte Reinertrag nicht dem Reinertrag entspricht, den die Grundstücke nachhaltig
gewähren können. Das Gleiche gilt von Grundstücken, die samt Inventar verpachtet sind,
sofern die Ergebnisse der Wirtschaftsführung des Pächters bekannt sind.
(2) Bei Grundstücken der im § 16 bezeichneten Art, bei denen die Ergebnisse des
Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar entnommen werden, ist bei Berechnung des Rein-
ertrags ein der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechender Abzug zu machen.