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(3) Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehöre
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung
dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen.
Gehen bei Vererbung eines Landguts dieses selbst und einzelne zu ihm gehörig gewesene
Grundstücke oder gehen das Landgut und die an sich zu dessen Zubehör zu rechnenden
Gegenstände an verschiedene Erwerber über und ist die Höhe des wirklich erzielten Rein-
ertrags bei dem Landgut oder bei den einzelnen Grundstücken oder Zubehörstücken durch ihre
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit bedingt, so ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den
das Landgut oder die Einzelgrundstücke oder Zubehörstücke ohne Rücksicht auf ihre bisherige
Zusammengehörigkeit gewähren können.
§ 20.
# Der wirkliche Reinertrag ist zu berechnen aus der gesamten Roheinnahme des
Wirtschaftsjahrs unter Abzug der Wirtschaftskosten und unter Berücksichtigung des bei
Beginn und am Schlusse des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Bestandes an Vorräten.
2) Für die Berechnung des wirklichen Reinertrags gilt folgendes.
I. In Einnahme sind zu stellen:
1. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder gegen Stundung veräußerten
Erzeugnisse aus allen Wirtschaftszweigen sowie für die Verleihung von Zugkraft
und anderen Wirtschaftsmitteln;
2. der Geldwert aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushalts des Be-
sitzers oder des Pächters, zum Unterhalte seiner Angehörigen sowie der nicht zum
Wirtschaftsbetriebe angenommenen Hausgenossen verbraucht oder sonst zu ihrem
Nutzen oder ihrer Annehmlichkeit verwendet sind. Hierher gehört namentlich
auch der Aufwand an Naturerzeugnissen für die Beköstigung des zur persönlichen
Bedienung gehaltenen Gesindes, für die Unterhaltung von Luxuspferden und
dergleichen. Bei Pachtgrundstücken ist auch in Rechnung zu stellen der Geldwert
der vom Pächter neben dem Pachtpreis übernommenen Lieferungen und Leistungen,
soweit sie in Erzeugnissen der Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters,
seiner Angehörigen, Dienstleute und Wirtschaftsgespanne bestehen;
3. der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und seinen Angehörigen
selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude (§ 17 Abs. 1);
4. der Geldwert des am Schlusse des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Bestandes an
Wirtschaftserzeugnissen, soweit sie zur Verwertung durch Verkauf oder zum
Verbrauch im Haushalte bestimmt sind;
5. der Geldwert der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen gegenüber anderen Grund-
stücken und anderen Zubehörungen.
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