Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Ermittelung
des
Kapitalwerts
von
Nutzungen.

Feststellung
und

n
Einziehung
der  Steuer.

Muste.  8.

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kapitals  und  Ersatz  für  seine  eigene  Tätigkeit  und  die  Mitarbeit  seiner  Angehörigen  finden
muß,  und  es  ist  deshalb  dem  Pachtzinse  der  Regel  nach  ein  entsprechender  Zuschlag  hinzuzurechnen.


§  23.

Der  Kapitalwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  17
Satz  1,  2  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.

8  24.

(1)  Nach  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  ist  ein  Erbschaftssteuerbescheid  nach  dem  Muster  7
zu  erteilen  und  den  Beteiligten  (Abs.  2ff.)  zuzustellen.  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem
betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen  in  Verwaltungssachen  maßgebenden  Vorschriften
  zu  erfolgen.

(2)  Der  Steuerbescheid  ist,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  ohne  Beschränkung  der  Verwaltungsbefugnis
  auf  einzelne  Gegenstände  oder  wenn  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist  und
diese  Personen  die  Verwaltung  übernommen  haben,  diesen  Personen,  anderenfalls  dem  Erben
zuzustellen.  Die  Zustellung  an  den  Erben  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  für  seine
Person  steuerpflichtig  ist.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden  und  hat  einer  von  ihnen  dem
Erbschaftssteueramte  gegenüber  die  Berichtigung  der  Erbschaftssteuer  übernommen,  so  hat  die
Zustellung  an  diesen,  im  übrigen  nach  Auswahl  des  Erbschaftssteueramts  an  einen  von
ihnen  zu  erfolgen.

(3)  Dem  Erbschaftssteueramte  bleibt  überlassen,  hinsichtlich  eines  einzelnen  steuerpflichtigen
Erwerbes  einen  als  solchen  zu  bezeichnenden  Auszug  aus  dem  Steuerbescheide  nach  dem
Muster  8  auch  dem  einzelnen  Erwerber  —  im  Falle  des  §  12  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes
dem  mit  der  Zuwendung  Beschwerten  —  zuzustellen.  War  eine  Erbschaftssteuererklärung
abgegeben  und  weicht  der  Steuerbescheid  von  der  Erklärung  ab,  so  ist  der  Steuerbescheid
oder  ein  Auszug  aus  dem  Steuerbescheide  stets  auch  demjenigen  zuzustellen,  der  die  Erklärung
abgegeben  hat.

(4)  Hinsichtlich  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes,  der  nicht  aus  dem  Nachlaß  anfällt
(§  1  Abs.  2  Nr.  2,  §§  2,  3,  §  4  Abs.  2,  3  des  Gesetzes),  ist  der  Steuerbescheid  dem
Erwerber  zuzustellen.

§625.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Einziehung  und
Verrechnung  der  Steuer  durch  eine  andere  Behörde  als  das  Erbschaftssteueramt  erfolgt.  Sie
erläßt  in  diesem  Falle  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  mit  dieser  Behörde  und  dem
Erbschaftssteueramt  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen.