Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Muster 12. 
Aktenführung. 
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(2 Die Anmeldung ist mit der Angabe ihres Tages sowie des Wohnorts (auch Straße 
und Hausnummer) des Anmeldenden zu versehen und von diesem zu unterschreiben. 
35. 
(1) Die im § 11 bezeichnete Anleitung ist nur im Falle der Aufforderung zur Ein- 
reichung der Steuererklärung gleichzeitig mit der Aufforderung zu übersenden. 
&) Die Zusendung der Anleitung und die Aufforderung zur Steuererklärung kann 
unterbleiben, wenn es zur Feststellung der Steuerfreiheit der Schenkung oder zur Berechnung 
der Steuer nur einer Auskunft über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bedarf. 
(3) Die Abgabe der Steuererklärung ist nicht an ein bestimmtes Muster gebunden. 
§ 36. 
Die Erteilung des Steuerbescheids erfolgt nach dem Muster 12. 
Dritter Abschnitt. 
Kosten. 
§ 37. 
(1) Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der 
Kosten im § 42 Abs. 4 und im § 43 Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, 
kosten--, gebühren= und stempelfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Steuer- 
ermittelungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens wegen Er- 
stattung der Erbschaftssteuer. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Steuerbehörden an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher den 
letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von 
ihnen an die Steuerbehörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
Vierter Abschnitt. 
Aktenführung, Buchführung, Prüfungsverfahren. 
§ 38. 
(r Über jeden einzelnen in die Erbschaftssteuerlisten aufgenommenen Erbfall sind be- 
sondere Akten anzulegen, in welche alle Eingänge und die darauf erlassenen Verfügungen 
nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich 
eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt.
	        
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