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(2) Nach erfolgter Erledigung und Nachprüfung sind die Akten wegzulegen und nach
Halbjahren geordnet aufzubewahren.
Die Akten über die in die Überwachungsliste ausgenommenen Erbfälle sind nach
der fortlaufenden Nummer dieser Liste geordnet für sich besonders aufzubewahren.
939.
(0 über die Erhebung der Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen werden Buchführung.
zwei Bücher geführt, ein Erbschaftssteuer= Sollbuch und ein Erbschaftssteuer= Einnahmebuch.
Beide Bücher umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs.
) Das Sollbuch ist nach Anleitung des Musters 13 zu führen. Durch das Soll-
buch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der Steuerbeträge zu überwachen.
3) Das Sollbuch wird am Schlusse des Rechnungsjahrs abgeschlossen. Insoweit bei
diesem Abschlusse die zum Soll stehenden Steuerbeträge noch nicht oder nicht vollständig zur
Erhebung gekommen sind, werden die Rückstände in den Spalten 16 und 17 vermerkt und
in das Sollbuch für das folgende Rechnungsjahr übernommen. Von einem an der Kassen-
führung nicht beteiligten Beamten ist in dem Sollbuche zu bescheinigen, daß die in den
Erbschaftssteuerlisten eingetragenen Erbfälle und die in den Erbschaftssteuerakten festgestellten,
in Abgang gebrachten oder niedergeschlagenen Steuerbeträge in das Sollbuch richtig und
vollständig eingetragen, sowie daß die am Jahresschlusse rückständig gebliebenen Steuerbeträge
in das Sollbuch für das folgende Rechnungsjahr übertragen worden sind.
(4) Das Einnahmebuch ist nach Anleitung des Musters 14 zu führen. ger 14
Luster 18
8 40.
(1) Die sämtlichen in den Erbschaftssteuerlisten eingetragenen Erbfälle sind durch die Prüfungs-
Oberbehörden einer Prüfung zu unterziehen. Sobald ein Erbschaftssteuerfall durch Fest= verfahren.
stellung und Einziehung oder Sicherstellung des Steuerbetrags oder auf irgend eine andere
Weise erledigt ist, sind die Akten unverzüglich der Oberbehörde zum Zwecke der Prüfung
vorzulegen. Für Erbschaftssteuerämter, die sich nicht am Sitze der Oberbehörde befinden,
kann die Einreichung in bestimmten Fristen vorgeschrieben werden. Nach Prüfung sind die
Akten entweder mit dem Vermerke, daß sich nichts zu erinnern gefunden habe, oder mit den
Prüfungserinnerungen in Urschrift dem Erbschaftssteueramte zurückzugeben. Die Erinnerungen
find ungesäumt zu erledigen und danach die Akten nochmals der Oberbehörde zur erneuten
Prüfung vorzulegen.
(2) Die Akten über diejenigen Erbfälle, in denen eine Stundung der Erbschaftssteuer
oder deren Entrichtung in Teilbeträgen vom Erbschaftssteueramte bewilligt worden ist, sind
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