Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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alsbald, gegebenenfalls nach bewirkter Sicherheitsleistung, der Oberbehörde zur vorläufigen 
Prüfung vorzulegen und in das Prüfungsverzeichnis (Abs. 3) einzutragen. Die endgültige 
Prüfung dieser Erbfälle erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Steuer. 
(3) Die mit der Prüfung betrauten Beamten der Oberbehörde haben für jedes Erb- 
Muster 12.— schaftssteueramt ein Prüfungsverzeichnis zu führen, für welche das Muster 15 als Vorbild 
6 dient und in welches die einzelnen zur Prüfung eingehenden Erbfälle unter fortlaufender 
Nummer einzutragen sind. Diese Nummer ist auf der Urschrift der Verfügung, mit welcher 
die Akten an das Erbschaftssteueramt zurückgelangen, anzugeben. In der hierfür vor- 
gesehenen Spalte der Erbschaftssteuerliste vermerkt das Erbschaftssteueramt die erfolgte 
Prüfung durch Eintragung der Nummer des Prüfungsverzeichnisses. Für Erbschaftssteuer- 
ämter mit großem Bezirk ist für jedes Kalenderjahr ein neues Verzeichnis anzulegen, 
für kleinere Erbschaftssteuerämter kann das Verzeichnis für mehrere Jahre fortlaufend ge- 
führt werden. 
(4) Auf besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die von ihm zu bezeichnenden 
Akten der Erbschaftssteuerämter zu übersenden. 
8 41. 
(1) Die Erbschaftssteuerlisten sind innerhalb vier Wochen nach dem für ihren Abschluß 
bestimmten Zeitpunkt ohne die Erbschaftssteuerakten der Oberbehörde einzureichen. Hierbei 
ist die Erbschaftssteuer-Haupt= und Nachtragsliste des vorhergegangenen Halbjahrs zur 
Prüfung, ob die unerledigt gebliebenen Fälle in der Nachtragsliste Aufnahme gefunden 
haben, wieder beizufügen. Auf Grund des Prüfungsverzeichnisses ist ferner festzustellen, ob 
die der Prüfung unterliegenden Erbfälle sämtlich der Oberbehörde unterbreitet worden sind. 
(2) Nach erfolgter Prüfung wird die abgeschlossene Erbschaftssteuer= (Haupt= und Nach- 
trags-) Liste ohne Erbschaftssteuerakten der obersten Landesfinanzbehörde überreicht behufs 
Auswahl und Einforderung derjenigen Erbfälle, welche zur Nachprüfung geeignet erscheinen. 
Nach Wiedereingang ist die Erbschaftssteuerliste dem Erbschaftssteueramte zur Aufbewahrung 
zurückzugeben. 
Die Totenlisten, die Toten-Beilisten und die Freibelege sind nach näherer Be- 
stimmung der obersten Landesfinanzbehörde von Zeit zu Zeit durch die Oberbehörden einer 
probeweisen Prüfung zu unterziehen. Der obersten Landesfinanzbehörde ist bei Einreichung 
der Erbschaftssteuerlisten anzuzeigen, in welchem Umfang eine solche probeweise Prüfung 
stattgefunden hat. 
(11 Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen (8§ 40, 41) können von der 
obersten Landesfinanzbehörde angeordnet werden.
	        
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