Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 255 
8 42. 
Die im § 39 bezeichneten Kassenbücher werden nach Ablauf des Rechnungsjahrs mit 
den dazu gehörenden Belegen an die Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. Auf die Er- 
ledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung erteilten 
Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
§ 43. 
(1) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Totenlisten, die Toten-Beilisten und die 
Verzeichnisse des Musters 10 sowie für die Freibelege 10 Jahre, für die Erbschaftssteuer- 
listen, die dazu gehörenden Namenverzeichnisse, die Erbschaftssteuerakten sowie für die Kassen- 
bücher (§ 39) 30 Jahre. 
(0 Die Überwachungsliste und die dazu gehörenden Namenverzeichnisse sind dauernd 
aufzubewahren. 
8 44. 
Die §§ 37 bis 43 finden auf Schenkungen unter Lebenden entsprechende Anwendung. 
Auf- 
bewahrungs- 
fristen.
	        
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