Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 2. 13 
die Zolleinnehmer der 6. und 7. Altersstufe in den Gehalt der 4. Altersstufe der 
neuen Besoldungsklasse (§ 13) eingewiesen; zugleich wird für die Bemessung der Vorrückung 
in die nächst höhere Altersstufe die mit dem zuletzt bezogenen Gehalt bereits zurückgelegte 
Dienstzeit in Anrechnung gebracht. 
18. 
Bezüglich der bei Einführung der Neuordnung bereits angestellten oder beförderten prag- 
matischen Beamten, welche infolge der Neuordnung einen geringeren Gehalt als nach den 
bisherigen Grundsätzen beziehen würden oder welche einen höheren Gehalt beziehen würden, 
wenn ihre Anstellung oder Beförderung erst unter der Wirksamkeit dieser Verordnung statt- 
gefunden hätte, behalten Wir Uns auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen 
besondere Verfügung vor. 
Den Grenz-, Revisions= und Hafenaufsehern, welche infolge der Neuordnung eine Ein- 
buße an ihrer Besoldung oder Pension erleiden würden, bleiben für sich und ihre Hinter- 
bliebenen die nach den bisherigen Bestimmungen sich berechnenden höheren Bezüge gewahrt. 
8 19. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1906 in Wirksamkeit. 
Die Vorschriften zum Vollzuge der Verordnung hat das Staatsministerium der Fi- 
nanzen zu erlassen. 
München, den 6. Jannar 1906. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Pfaff. 
Auf Allerkhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat von Reisenegger.
	        
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