Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b)  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referend  ire  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten
  betreffeud.

Diejenigen  Referendär:  zweiter  Classe,  welche  nach  der  Verfügung  vom  19.  Juli
3a7  (Reg.  Blatt  S.  307)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Tahres  bei  den  K.  Gerichtshöfen
  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  des  Probe-Jahrec
den  hienach  benannten  Oberamts-Gerichten  zugetheilt:

1)  der  Referendir  Rödinger  dem  Oberamts-Gerichte  Künzelsauz

2)  der  Referendär  Schmid  dem  Oberamts-Gerichte  Ravensburg;

5)  der  Reserendär  v.  Reinhard  dem  Scadt-Gerichte  Stuttgarr;

4)  der  Referendär  Camerer  dem  Oberamts-Gerichte  Brackenheim;
5)  der  Referendär  Dür  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;

6)  der  Referendär  v.  Mögling  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg;
7)  der  Referendir  Hammer  dem  Oberamts-Gerichte  Oehringen;

3)  der  Referendär  Walther  dem  Oberamts-Gerichte  Hall;

9)  der  Referendär  Burger  dem  Oberamts-Gerichte  Gerabronn;

10)  der  Referendär  Sting  dem  Oberamrs-Gerichte  Tübingen.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probe-Jahres  ihre  Funktionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von
diesem  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  26.  Januar  1828.
Maucler.

Uc)  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  December  1627
betreffend.

Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  Obtober  1337  (Reg.  Blatt  S.  330)
auf  den  Monar  December  desselben  Jahres  angeordneten  Concurs-Prüfung  sind  zehn
Rechts-Candidaten  zugelassen  worden,  von  welchen  Einer  im  Verlaufe  der  Prüfung
von  Fortsehung  derselben  wieder  abgestanden  ist.  Die  übrigen  neun  Candidaten  wurden
  dagegen  für  befähigt  erkannt,  die  praktische  Dienst-Laufbahn  als  Referendäre
zweiter  Classe  anzutreten,  und  zwar  haben  erhalten: