Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.  Der  Wahlvorsteher  und  der  Schrifrführer
dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen;  verläßt  einer
von  ihnen  vorübergehend  den  Wahlraum,  so  ist  mit  seiner  Vertretung  ein
anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

§ 36

Zutritt  zum  Wahlraum  hat  jeder  Wahlberechtigte  (&  2  des  Reichswahlgesetzes).
  Ansprachen  darf  niemand  darin  halten.  Nur  der  Wahlvorstand  darf
über  das  Wahlgeschäft  beraten  und  beschließen.

Der  Wahlvorstand  kann  jeden  aus  dem  Wahlraum  verweisen,  der  die
Ruhe  und  Ordnung  der  Wahlhandlung  stört;  ein  Wahlberechtigter  des  Stimmbezirkes,
  der  hiervon  betroffen  wird,  darf  vorher  seine  Stimme  abgeben.

§ 37

Der  Wahlvorsteher  leitet  die  Wahl.

Der  Wähler,  der  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  einen  abgestempelten
Umschlag  aus  der  Hand  einer  Person,  die  der  Wahlvorstand  in  der  Nähe  des
Zuganges  zu  dem  Nebenraum  oder  Nebentische  (§ 33  Abs.  3)  aufgestellt  hat.  Er
begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch,  steckt  dort  seinen
Stimmzettel  in  den  Umschlag,  tritt  an  den  Vorstandstisch,  nennt  seinen  Namen
und  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald  der  Schriftführer  den
Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die
Wahlurne  legt.

Wähler,  die  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihre  Stimmzzettel
eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  legen  und  diese  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,
dürfen  sich  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  die  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag  oder  die  in  einem
mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgegeben  werden,  hat  der  Wahlvorsteher
  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  von  Wählern,  die  sich  nicht  in
den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum
  oder  an  dem  Nebentische  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich
ist,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

§ 38
Der  Schriftführer  vermerkt  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers  neben  dessen
Namen  in  der  Wählerliste.