Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  273

vielmehr  ersichtlich  zu  machen,  ob  Kinder  von  Geschwistern  des  Erblassers  oder  Kinder
von  Geschwistern  der  Eltern  des  Erblassers  gemeint  sind,  ob  es  sich  um  halbbürtige
Geschwister,  also  Kinder  von  demselben  Vater  oder  von  derselben  Mutter,  aber  aus
verschiedenen  Ehen  handelt,  oder  um  Kinder,  die  von  zwei  Eheleuten  aus  ihren  früheren
Ehen  zusammengebracht  sind.

3.  Erhalten  Personen  einen  Zinsgenuß,  Nießbrauch,  Auszug  oder  ein  sonstiges  Nutzungsrecht
  oder  hängt  von  ihrer  Lebenszeit  die  Dauer  eines  solchen  ab,  so  ist  anzugeben,
wann  sie  geboren  sind,  da  nach  Maßgabe  ihres  Alters  und  des  nachzuweisenden
Jahreswerts  der  Nutzung  der  Gesamtwert  bemessen  wird.

4.  Im  Falle  des  Eintritts  einer  Ersatzerbfolge  sind  die  Ersatzerben  namhaft  zu  machen
und  es  ist  zugleich  anzugeben,  wann  der  zunächst  zur  Erbschaft  Berufene  gestorben
ist,  namentlich  ob  vor  oder  nach  dem  Erblasser.  Das  gleiche  gilt  von  Vermächtnissen.

5.  Gelangt  in  gesetzlicher  Erbfolge  neben  Verwandten  der  zweiten  Ordnung  (Eltern  und
deren  Abkömmlinge)  oder  neben  Großeltern  des  Erblassers  dessen  Ehegatte  zur  Erbschaft,
  so  gebühren  ihm  als  voraus  die  zum  ehelichen  Haushalte  gehörenden  Gegenstände,
  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks  sind,  und  die  Hochzeitsgeschenke.
Werden  solche  Gegenstände  im  voraus  beansprucht,  so  sind  sie  besonders  zu  bezeichnen.

6.  Wird  von  den  zum  Hausstande  des  Erblassers  gehörigen  Familienangehörigen  der
Anspruch  auf  Fortgewährung  des  Unterhalts  in  den  ersten  dreißig  Tagen  nach  dem
Eintritte  des  Erbfalls  dem  Erben  gegenüber  geltend  gemacht,  so  ist  dies  unter  Angabe
des  Wertes  der  Leistung,  der  Berechtigten  und  ihres  Verhältnisses  zum  Erblasser

ersichtlich  zu  machen.

IV.  Haftung  für  die  Erbschaftssteuer.

Wegen  der  in  den  §§  31  und  32  des  Gesetzes  ausgesprochenen  Haftung  der  Erben,
ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  Bevollmächtigten,  sowie  der  Testamentsvollstrecker,  Nachlaßpfleger
  und  Verwahrer  von  Vermögensstücken  des  Erblassers  für  die  gesamten  aus  der
Nachlaßmasse  zu  entrichtenden  Steuerbeträge  empfiehlt  es  sich  im  Interesse  der  Beteiligten,
die  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  und  die  Einreichung  der  Steuererklärung
tunlichst  bald  und  jedenfalls  vor  der  Verteilung  des  Nachlasses  und  der  Auszahlung  der
Vermächtnisse  zu  bewirken.

Zweiter  Abschnitt.

Schenkungen  unter  Lebenden.

1.  Schenkungen  unter  Lebenden  unterliegen  der  gleichen  Steuer  wie  der  Erwerb  von  Todes  wegen.
Die  Steuerpflichtigkeit  einer  Schenkung  ist,  auch  wenn  eine  gerichtliche  oder  notarielle