120 Vormundschaftswesen.
sen Reichsgesetzen nachgefolgten Landesgesetzgebungen
entwickelt hat, ein anderer Träger der obervormundschaftlichen
Funktionen geschaffen werden muß und
nach dem Bißherigen gelangen wir zu dem Ergebnisse,
daß die Intention des Entwurfes, den Schwerpunkt
des obervormundschaftlichen Amtes in den Familienrath
zu verlegen, kein gegründetes Bedenken erregt,
vielmehr hierin ein lebenskräftiger und fruchtbarer
gesetzgeberischer Gedanke liegt, dessen Ausführung
dem praktischen Rechtsbedürfnisse ein volles Genüge
zu leisten verspricht.
Die Theilung der Arbeiten zwischen dem Vormundschaftsgerichte,
dem Familienrathe und Vormunde
ist in einer Weise geregelt, zugleich aber ein solches
gegenseitiges Ineinandergreifen dieser drei Faktoren
vorgesehen, daß jedem derselben ein selbständiger
Wirkungskreis ausgezeigt und ihre respektive Thätigkeit
zu einer die Lösung der Aufgabe des Vormundschaftswesens
sichernden Gesammtwirkung verbunden
ist.
§. 4. Eine weitere wesentliche Abweichung
von dem bisherigen Verfahren liegt darin, daß eine
Vormundschaft über großjährige Personen wegen
Geisteskrankheit oder Verschwendung nur mehr eintreten
kann, wenn das Bezirksgericht zufolge einer
Entmündigungsklage die Entmündigung ausgesprochen
hat. Die desfallsigen Bestimmungen in Art.
103— 116 des Entwurfes sind aus der zu erwartenden
deutschen Civilprozeßordnung antizlpirt. Zur
Rechtfertigung hiefür ist auf die Motive zur deutschen
Civilprozebordnung S. 483 ff. Bezug genommen.
In der That ist die Frage, ob eine Person
als geisteskrank oder als Verschwender zu erklären
sel, wegen der sich daran knüpfenden schwerwiegenden
Rechtsfolgen wichtig genug, um dieselbe nicht
der immerhin dem arbitären Ermessen einen größeren