Full text : Reichs-Gesetzblatt.

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6.  75.

Für  jeden  aufgegriffenen  und  verhafteten  Ausgetretenen,  wenn  derselbe  in  Folge  besonderer
  Aufmerksamkeit  erlangt  worden  ist,  sollen  durch  den  Amtshauptmann,  an  welchen

  der  Ausgetretene  abgegeben  wird,  Fünf  Thaler  für  Rechnung  des  Kriegszahlamtes
ausgezahlt  werden.

6.  76.

Finden  sich  bei  einem  Individuum,  welches  reisen  oder  wandern  will,  augenscheinliche,
oder  der  Obrigkeic  notorisch  bekannte  körperliche  Gebrechen  so  dringender  Art,  daß  dessen
unbedingte  Untücheigkeit  zum  Waffendienste  auch  ohne  ärztliche  Untersuchung  auper  allem
Zweifel  gesetzt  ist,  so  kann  demselben  der  Befreiungsschein,  mit  Genehmigung  der  Creisdirection,
  von  dem  Amtshauptmann  des  Bezirks  ertheilt  werden.

.  77.

Die  Amtshauptleute  sind  verpflichret,  darüber  zu  wachen,  daß  jede  Hinterziehung  der
Militairpflicht  sowohl  an  denen,  die  sich  derselben  schuldig  gemacht,  als  an  denen,  die  sie
zu  begünstigen  gesucht  haben,  nach  den  Gesetzen  geahndet  werde.

.  78.

Alle  Vergehungen  und  Ungebührnisse  dieser  Art  sind  daher  zuvörderst  dem  Amtshauptmanne
  anzumeigen.

Derselbe  hat  hierauf,  wenn  die  Anzeige  gegen  den  Militairpflichtigen  allein  gerichret  ist
und  dieser  das  Vergehen  sofort  gerichtlich  eingestehr,  ihn  unrer  vorausgesetzter  Tuchrigkeic
an  das  Militair,  nach  §.  67.  des  Gesetzes,  zu  einer  neunjährigen  Dienftzeit  und
dreijährigen  Kriegsreservepflicht  abzugeben,  im  Fall  derselbe  aber  unrüchrig  ist,  die
betreffende  Obrigkeit  zu  dessen  Bestrafung  zu  veranlassen,  wenn  hingegen  der  Angeschuldigee
läugnet,  zur  weitern  Untersuchung  an  die  Obrigkeit  abzuliefern.

.  79.

Letztere  hat,  wenn  der  Angeschuldigte  sein  Vergehen  noch  eingestehr,  denselben  ungesäumt
  an  den  Amrshauptmann  zurückzuschicken,  welcher  dann  nach  Bestimmung  des  vorigen
Paragraphen  zu  verfahren  hat.  Verbleibt  er  aber  bei  dem  häugnen,  so  ist  die  Unrersuchung
  gegen  ihn  forczustellen  und  Bericht  an  die  Creisdirection  zu  erstakten.

.  80.

Wenn  dagegen  außer  demjenigen,  welcher  der  Milicairpflicht  sich  entzogen  zu  haben
beschuldige  wird,  noch  andere  Personen  in  das  Vergehen  verwickele  sind,  so  hat  der  Amrs-