Nr. 2. 17
Nr. 247.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vorbedingungen für den Zoll= und Steuerdienst
betreffend.
Im Namen Seiner Moazjestät des Königs.
F tpol J,
von Gottes Gnaden Güniglicher Prinz von Bayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen bezüglich der Vorbedingungen für den Zoll- und Stener-
dienst zu verordnen was folgt:
§ 1.
Als Zollpraktikanten können nach Maßgabe des Bedürfnisses aufgenommen werden
Absolventen eines humanistischen oder Real-Gymnasiums sowie einer bayerischen Industrie.
schule, welche die Technische Hochschule in München nach dem für die Aufnahme in den
Zoll= und Stenerdienst vorgeschriebenen Lehrplan während zwei Semestern besucht und die
Schlußprüfung bestanden haben.
82.
Die zugelassenen Zollpraktikanten haben sich einer zweieinhalbjährigen Vorbereitungs-
praxis zu unterziehen.
Innerhalb dieser Zeit haben sie einen vier= bis sechswöchentlichen Lehrkurs bei der
Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan sowie einen sechsmonatlichen
praktischen Lehrkurs bei der Generaldirektion der Zölle und indirekten Stenern durchzu-
machen.
83.
Nach Zurücklegung der zweieinhalbjährigen Vorbereitungspraxis werden die Zollprak-
tikanten bei einwandfreier Führung zur Assistentenprüfung zugelassen.
Den Zollpraktikanten, welche diese Prüfung bestanden haben, sind bei entsprechender
Qualifikation Dienstesstellen im Rechnungskommissariate der Generaldirektion der Zölle und
indirekten Steuern sowie im äußeren Dienste bis zum Oberzollinspektor zugänglich.
84.
Als Zolldienstaspiranten werden nach Maßgabe des Bedürfnisses aufgenommen
Bewerber, welche durch den Besuch einer bayerischen Mittelschule die Berechtigung zum Ein:
jährig-Freiwilligen-Dienst erworben haben.