Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  3.  11

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  Anderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  u.  Verordnungsblatt  1909  S.  29)
wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ina.  Sprengstoffe.
1.  In  den  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a  wird:
a)  der  mit  „Glückauf“  beginnende  Absatz  gefaßt:

Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Pflanzenmehlen,  auch  mit
Zucker,  Stärke,  Harzen,  fetten  Olen,  auch  mit  Zusatz  von  Kalisalpeter
—  höchstens  15  Prozent  —,  Natronsalpeter,  Dinitrobenzol,  ferner  Ammoniumoxalat,
  Kupferoxalat  —  höchstens  4  Prozent  —  und  Kochsalz  oder
diesem  ähnlichen,  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

b)  vor  dem  mit  „Luxit  1"“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Lignosit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  aromatischen  Nitrokörpern  wie
Nitronaphthalin,  Nitrotoluol  oder  Nitroxylol  (wovon  höchstens  15  Prozent
Trinitrokörper)  und  Holzmehl,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  6  Prozent
Kalisalpeter,  von  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle  oder  Holzkohle,  von
Alkalichloriden,  Alkalioxalaten,  Alkalikarbonaten  und  Bauxit).

2.  Abschnitt  A.  Verpackung.
a)  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  3  wird  gefaßt:

3.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  c).  Nitrozellulose  in
Flockenform  und  ungepreßt  mit  mindestens  25  Prozent  Wasser=  oder  Alkoholgehalt
  (a)  und  gepreßte  Nitrozellulose  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt
  (&)  müssen  wasser=  beziehungsweise  alkoholdicht  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.  Statt  der  Holzbehälter  können
auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  verwendet  werden.  Die  Behälter
müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nasse  Nitrozellulose.  1.  Gruppe.“  tragen.

p)  3.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  2  Abs.  (3)  wird  gefaßt:
(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nitrozellulose.
3.  Gruppe."“  tragen.
3.  Abschnitt  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abst.  (1)  vorletzter  Satz  werden  die  Worte
„unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift"
gestrichen.