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Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche
Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter;
Holzpulver, bestehend aus einem Gemenge von nitriertem Holze, das
durch die Nitrierung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent
erfahren hat, und von salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von
schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; rauchschwache
gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige
Nitrozellulosepulver ohne Zusatz anderer Explosivstoffe; Plastomenit
(ein aus Nitrozellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitroverbindungen
hergestelltes Pulver); sämtlich auch in Form von Kartuschen;
c) bei Ziffer 6 wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt:
Patronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium--,
Natrium= oder Ammonium-Perchlorat mit Nitrokohlenwasser-
stoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle,
Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten in Verbindung mit
allen Salpeterarten, Patronen aus Gemischen von höchstens
80 Prozent Kalium= oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlen-
wasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten,
Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten mit allen
Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter),
2. In Nr. XXXVe wird eingefügt:
a) hinter dem mit „Roburit IIa“ beginnenden Absatze:
Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von
Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzenpulver, Holz-
kohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat, Alkalioxalat, Kalium-
permanganat — mit oder ohne Zusatz von gepulvertem Aluminium —,
bei denen der Gehalt an Ammoniaksalpeter nicht unter 65 Prozent sinkt,
der Gehalt an Trinitrotoluol 15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent
nicht übersteigt),
b) hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absatze:
ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kali-
salpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel,
Zellulose und Eisensulfat.
3. Hinter Nr. XXXVer# werden folgende neue Nummern eingeschaltet: