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Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte
amerikanische Fässer) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel,
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße
sind nur zulässig, wenn ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig
dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern ent-
wickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen
haltbaren Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein.
(3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zusammen
in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von den Güter-
böden oder Gütersteigen aus erfolgen.
(4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende Be-
stimmungen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere Absender
als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines vereideten Chemikers
abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem Frachtbrief erklärt wird, daß
das Pulver oder die daraus gefertigten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten
Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
XXXVe.
(1) Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte
Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Fracht-
stücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden
Bedingungen befördert:
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben und
Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen,
deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch
im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden
Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel
darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr
als 1,, Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus
hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der
dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind.
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulver-
geweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste
Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: