Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 38. 
c) 
e) 
323 
Bruttogewicht der Kiste geringste Wandstärke 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm „ 50 „ „ 12 „ 
1 50 » 100 77 VF 15 1 
„ 100 „ „ 150 „ „ 20 „ 
„150 „ „200 „ „ 25 „ 
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 
5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, 
Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart fest auszu- 
füllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Beförderung ausge- 
schlossen ist. 
In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schieß- 
mittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem 
Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem Hoöchst- 
gewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung von Explosiv- 
stoffen ist ebenfalls unzulässig. Die Annahme zur Beförderung kann 
hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schießmitteln muß ein be- 
sonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine anderen Gegenstände um- 
fassen darf. 
Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn diese 
gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plomben= 
verschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten 
Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände 
der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung 
abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegel- 
marke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, 
mit dem Zeiche verschlossene Sendung in bezug 
auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Ver- 
kehrsordnung unter Nr. XXXV getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
4. In Nr. XXXVI werden im Eingange der als Abschnittsbezeichnung dienende Buch- 
stabe A und der ganze Abschnitt B gestrichen. 
5. Die Nr. XLII a erhält folgende Fassung: 
65
	        
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