Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

  
esetz und Verurdunngs-guct! 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 39. 
München, den 17. Juli 1906. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 12. Juli 1906, betreffend die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung. — Bekanntmachung vom 
14. Juli 1906, die Verleihung des Titels „Regierungsbaumeister“ an die Bauassistenten der Staatsbauverwaltung 
betreffend. — Bekanntmachung vom 15. Juli 1906, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 
27. März 1900 betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Staatsdienst-Nachricht. 
  
  
Gesetz, betreffend die Herstellung von Bahnen lokoler Bedeutung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher prinz von Fayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln 
zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend aufgeführten Bahnen lokaler 
Bedeutung wird festgesetzt: 
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