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1. für eine Lokalbahn von Erlau nach Wegscheid auf den Betrag von 2249300 M
2. für eine Lokalbahn von Stadtprozelten zur Landesgrenze bei
Wertheim auf den Betrag von. .. 1 489 500 4
3. für eine Lokalbahn von Ascheffnburg nach Höchst i O. auf den
Betrag von . . ...27451.00.-Ø
zusammen 6 483 900 M
hiezu Reserve von etwa 5 Prozent 324100 +
zusammen auf den Höchstbetrag dodvo 6 808000 4
(Sechs Millionen achthundert und achttausend Mark.)
Art. 2.
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör erforderliche Grund und Boden
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigentum überwiesen oder demselben zur Be-
streitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherheit geboten sein wird.
Art. 3.
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen in gleichem Be-
trage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld-
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahnen an hat die Ver-
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 12. Juli 1906.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Frhr. v. Horn.
Staatsrat v. Bever. «
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.